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   OLG Koblenz, 27.06.2008 - 10 U 1331/07   

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https://dejure.org/2008,14495
OLG Koblenz, 27.06.2008 - 10 U 1331/07 (https://dejure.org/2008,14495)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.06.2008 - 10 U 1331/07 (https://dejure.org/2008,14495)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Juni 2008 - 10 U 1331/07 (https://dejure.org/2008,14495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages; Erfüllung des Tatbestands einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei vorsätzlicher lnsolvenzverschleppung und billigendem ...

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 826; ; InsO § 19; ; GmbHG § 64; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; GmbHG § 64 Abs. 2; ; ZPO § 531; ; SGB III § 183

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine generelle Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Koblenz 2009, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

    Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2008 - 10 U 1331/07
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögensschäden aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGH ZIP 2008, 361 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Ein Schaden zugefügt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des § 826 BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus § 183 SGB III ergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden ist, weil der Geschäftsführer gegen seine aus § 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung verstoßen hat, den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen (BGH ZIP 2008, 361).

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88

    Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 27.06.2008 - 10 U 1331/07
    Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten "Todeskampf" eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (BGH a. a. 0.; BGHZ 108, 134, 142).
  • OLG Stuttgart, 27.10.2009 - 6 U 60/09

    Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die Geschäftsführer

    Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten "Todeskampf" eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (BGH VI ZR 231/06 vom 18.12.2007 = BGHZ 175, 58 ff., Juris, Rdnr. 14; BGHZ 108, 134, Juris, Rdnr. 13; OLG München, Urt. v. 27.02.08, 20 U 3548/07, Juris, Rdnr. 28; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rdnr. 25; OLG Koblenz OLGR 2009, 117, Juris, Rdnr. 23).

    Die Entscheidung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere dem Urteil des BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 231/06) und jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen (OLG München Urt. v. 27.02.08, 20 U 3548/07; OLG Koblenz OLGR 2009, 117).

  • OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12

    Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter

    Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).

    Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist).

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